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Diskussion:Satzung

840 Byte hinzugefügt, 18:42, 8. Mär. 2011
/* § 3 Mitgliedschaft */
**4. Ruhende Mitglieder
*6. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder ab einem Beitragsrückstand von sechs Monatsbeiträgen. Der Beitrag für den aktuellen Monat muss dennoch vollständig geleistet werden.
*8. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.**Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch absoluten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied jederzeit suspendieren, die Mitgliedschaft ruht bis die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds abstimmt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
=§3a Ruhende Mitgliedschaft=
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