Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,
[also Publikumsverkehr in den Innenbereichen ist erlaubt]
(3) [...]
(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den