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§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen
(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen aus-schließlich ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestab-stand Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. [...] §6b: über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,
(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und
Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und
umgesetzt werden und
6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht
sind. §6b: § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird, [Satz 2] In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. §6b: § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung, [also Publikumsverkehr in den Innenbereichen ist erlaubt]
(3) [...]
(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den
Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)
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Texte aus dem Gesetz:
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§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
1. Tanzlokale [...] [sind wir nicht]
2. Prostitutionsstätten [...] [sind wir nicht]
3. Großveranstaltungen [...] [sind wir nicht]
4. Schwimmbäder [...] [sind wir nicht]
5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,
6. Spielbanken [...] [sind wir nicht]
(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen
von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.
(1b) In Wettvermittlungsstellen [...] [sind wir nicht]
(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr [...] [sind wir nicht]
(2) Der Freizeit- und Amateursport[...] [sind wir nicht]
(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios [...] [sind wir nicht]
(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen
hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der
Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen
nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen,
dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen,
Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der
Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend.
Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis
nach § 1b empfohlen.
(5)Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche
Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort
geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes,
unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind
räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen
verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und
Hygienekonzept beizufügen.
§6b: abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von
Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und
jedes Besuchers wird empfohlen,
§1a (1) Mund-Nasen-Bedeckung
[...]
2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz,
sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten
werden kann,
[...]
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an [...]
Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher [...]
</pre>
* '''Vorteile''': Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr
* '''Nachteile''': Bekannte Auflagen Vorherige Terminvereinbarung (Abständeneu!), MaskenHygienekonzept, PersonenerfassungDatenerfassung, Aushänge, 1,5m Mindestabstand muss eingehalten werden können (einziges relevantes Besucherlimit), Maskenpflicht (min. OP-Maske)für Besucher und wenn nicht am Sitzplatz der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung.
* '''Nachteile''': Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen
Zusammengefasst: Eher unpraktikabel. , Vereinsbetrieb ist vermutlich keine Veranstaltung!
=== Keine Option 1: Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungengemäß § 1 Abs. 2b ===
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Geht doch als Freizeitveranstalltung, ist dann daber dasselbe wie Option 2.
= AB HIER ALT (2020) =
== Regeln ausserdem ==