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Corona Konzept

782 Byte hinzugefügt, 20:23, 30. Mai 2021
/* Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte */
(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen
und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für
Aufenthalte, an denen aus-schließlich ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne
des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei
Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. [...]
§6b: über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens
zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2
und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,
(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und
Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und
nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb
privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im
öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. §6b: § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird, §6b: § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,
(3) [...]
(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den
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