Änderungen
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Lutz Lisseck erörtert die Notwendigkeit einer Satzugsänderung nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt gestellt durch den Vereinsschutzbrief beim Deutschen Ehrenamt und schlägt folgende Satzungsänderung vor:
'''§7.9''' '''Alt: ''' Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 Prozent aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. '''Neu: ''' Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von den tatsächliche erschienenen Mitgliedern, solange ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Anm: Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mietgliederversammlung mitgeteilt sein.
'''§7.10''' '''Alt: ''' Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. '''Neu: ''' Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Zur Vereinsauflösung bedarf es einer 4/5 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
Die Satzungsänderung wird mit 25 Ja, 0 Nein und 1 Enthaltungen beschlossen.
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