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§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen
(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen aus-schließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestab-stand Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. [...]
(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und
Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und