§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen
(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen aus-schließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestab-stand von 1,5 Metern einzuhalten. [...]
(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zuläs-sigzulässig, wenn 1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wer-den werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet, 2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden, 3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sicherge-stellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, 4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstal-ter Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestim-mungen Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teil-nehmerinnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind ver-pflichtetverpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Ver-langen Verlangen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweis-papier Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen, 5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und um-gesetzt umgesetzt werden und 6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind. In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behör-denBehörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. (3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sol-len unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs[. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fäl-len, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrens-rechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden. .] (4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen. (5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentref-fen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.
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