Zuletzt geändert am 12. November 2017 um 19:55

Satzung V1.0

Version vom 12. November 2017, 19:55 Uhr von Tut (Diskussion | Beiträge) (§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Satzung Version 1.0 vom 25.10.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Grundsätzliches

  • 1. Der Verein führt den Namen „Hackerspace Ffm“.
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel (Taunus).
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Meinungs- und Wissensaustausch über Informations- und Kommunikationsmedien sowie über die zugrundeliegende Technik allgemein. Auf diese Weise sollen Kultur, Computerkunst, Bildung und Wissenschaft gefördert werden. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    • 1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
    • 2. Veranstaltung und/oder Förderung von Kongressen, Konferenzen und virtuellen Zusammenkünften
    • 3. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie und die langfristige nachhaltige Technologiefolgenabschätzung
    • 4. Gemeinsamer Spaß an technischem Gerät

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Dem Verein gehören an:
    • 1. Ordentliche Mitglieder
    • 2. Fördermitglieder
    • 3. Ehrenmitglieder
    • 4. Ruhende Mitglieder
  • 2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • 3. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördermitglieder fördern die Vereinsziele vorwiegend durch einen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
  • 4. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemässen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  • 5. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  • 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod von natürlichen Personen. Eine Austrittserklärung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.
  • 7. Eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft tritt automatisch durch einen Beitragsrückstand von drei Monaten ein.
  • 8. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  • 9. Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 7 oder 8 ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  • 10. Bei einem Ende der Mitgliedschaft ist der Beitrag für den laufenden Monat vollständig zu entrichten.
  • 11. Ein ruhendes Mitglied ist kein ordentliches Mitglied und verliert damit für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft die Mitgliedsrechte. Darunter fallen (nicht ausschließlich) die Rechte laut §4 sowie das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen laut §7 Abs. 7. Von dieser Regelung ausgenommen sind Abstimmungen zum Ausschluss von Mitgliedern nach §3 Abs. 9.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  • 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  • 4. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre erreichbare E-Mail-Adresse sowie ihre postalische Anschrift anzugeben und bei Änderung diese dem Vereinsvorstand gegenüber mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • 1. Die vom Verein zu erhebenden Aufnahme- bzw. Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  • 2. Ehrenmitglieder sind von Aufnahme- bzw. Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • 3. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
  • 4. An die Stelle der Mitgliedsbeiträge können mit Genehmigung des Vorstands andere gleichwertige Zuwendungen treten.
  • 5. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 6 Organe des Vereins

  • 1. Die Organe des Vereins sind:
    • 1. die Mitgliederversammlung
    • 2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • 1. die Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder
    • 2. die Wahl der Finanzprüfer
    • 3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    • 4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    • 5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Aufnahme- sowie Mitgliedsbeitrags und die Genehmigung der Beitragsordnung
    • 6. den Beschluss einer Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen des Vorstands
    • 7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • 8. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    • 9. die Auflösung des Vereins
  • 2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
  • 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren abgehalten.
  • 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  • 5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  • 6. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  • 7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  • 8. Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  • 9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von den tatsächliche erschienenen Mitgliedern, solange ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  • 10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Zur Vereinsauflösung bedarf es einer 4/5 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
  • 11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer oder einen Vertreter in einem Protokoll niedergelegt und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Abschrift des Protokolls ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.
  • 12. Ein ruhendes Mitglied kann auf Antrag an den Vorstand von den Beitragsverpflichtungen entbunden werden.

§ 8 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern von denen einer explizit als Schatzmeister und einer als Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  • 2. Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder als nicht vertretungsberechtigte Beisitzer bestellen.
  • 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  • 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger.
  • 5. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
  • 6. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  • 7. Jedes Vorstandsmitglied (mit Ausnahme der Beisitzer) ist allein vertretungsberechtigt nach §26 BGB. Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten, die Schaltung von Anzeigen, die Aufnahme von Krediten sowie Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vereins ab einer Höhe von 500€, bei welchen die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen ist.
  • 8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  • 9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • 10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die von einem Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist grundsätzlich einzuhalten.
  • 11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
  • 12. Der Vorstand ist verpflichtet, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen durchzuführen und umzusetzen. Die Mitglieder sind hierüber umgehend zu informieren.
  • 13. Ein vom Gesamtvorstand gewähltes Vorstandsmitglied fungiert gegebenenfalls als Repräsentant in anderen Gremien, Vereinen oder Institutionen denen der Verein angehört. Diese Aufgabe kann zeitlich begrenzt an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden.
  • 14. Der Schriftführer erstellt und unterzeichnet ein Protokoll über die Beschlüsse des Vorstands. Die Schriftführung kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied stellvertretend übernommen werden. Das Protokoll ist innerhalb einer Woche den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Erfolgt nach der Veröffentlichung des Protokolls innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch gilt dieses als genehmigt.
  • 15. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

§ 9 Finanzprüfer

  • 1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  • 2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand angehören.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • 1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein sofern die letzte Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Begünstigten beschließt.

§ 11 Inkrafttreten

  • 1. Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.