Corona Konzept: Unterschied zwischen den Versionen

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(Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind))
 
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== Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren ==
 
== Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren ==
Wir nehmen die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_17.05.21_barrierefrei_korr.pdf aktuelle hessische Gesetzeslage] sowie die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/auslegungshinweise_cokobev.pdf Auslegungshinweise von hessen.de] als Grundlage. Stand 17.05.2021 sind dort verschiedene Optionen, die für uns relevant sind, erlaubt.
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Wir nehmen die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_29.05.21_barrierefrei.pdf zum 30.05.2021 geltende hessische Gesetzeslage] sowie die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/auslegungshinweise_cokobev.pdf Auslegungshinweise von hessen.de] als Grundlage. Stand 17.05.2021 sind dort verschiedene Optionen, die für uns relevant sind, erlaubt.
  
 
=== Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte ===
 
=== Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte ===
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Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre.  
 
Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre.  
 
Entsprechendes gilt für private Zusammenkünfte.
 
Entsprechendes gilt für private Zusammenkünfte.
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Text aus dem Gesetz:
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§ 1  Zusammenkünfte und Veranstaltungen
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  (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen
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      und eines weiteren  Hausstandes  gestattet; diese  Beschränkung  gilt  nicht  für
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      Aufenthalte,  an  denen  ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne
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      des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
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      Ausnahmenverordnung  teilnehmen,  im  Übrigen  zählen  diese  Personen bei
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      Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein
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      Mindestabstand  von  1,5  Metern  einzuhalten.  [...]
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    §6b: über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens
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      zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2
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      und 3 oder  Nr.  4  und  5  der  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung 
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      sowie  Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,
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(2b)  Zusammenkünfte,  ausgenommen  solche  nach  den  Abs.  2  und  2a,  und 
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  Veranstaltungen  sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und
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  ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn
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  1. die  Teilnehmerzahl  100  nicht  übersteigt  oder  die  zuständige  Behörde 
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      ausnahmsweise  eine  höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen
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      Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder
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      genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der
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      COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl
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      nicht eingerechnet,
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  2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,
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  3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen,
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      sicherge-stellt  wird,  dass  der  nach  §  1  Abs.  1  gebotene  Mindestabstand
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      von  1,5  Metern  eingehalten  werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen
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      vorhanden sind,
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  4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur
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      Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem
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      Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die
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      Dauer eines Monats ab  Beginn  der  Veranstaltung  geschützt  vor  Einsichtnahme  durch
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      Dritte  für  die  zuständigen  Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu
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      übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf  der  Frist  sicher  und  datenschutzkonform
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      zu  löschen  oder  zu  vernichten;  die  Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der
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      Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu
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      personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
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      sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten
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      Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin
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      oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung
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      ihrer Angaben vorzulegen,
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  5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur
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      Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und
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      umgesetzt werden und
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  6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht
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      sind.
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    §6b: § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200
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    nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,
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  [Satz 2] In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach
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  Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit
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  weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen
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  nach Satz 1 Nr. 2 bis  6  erfüllt  sind,  zulässig.  Private  Zusammenkünfte  außerhalb
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  privater  Wohnungen sind  im  Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im
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  öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden
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  keine Anwendung.
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    §6b: § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte,
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    Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den
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    Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,
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    [also Publikumsverkehr in den Innenbereichen ist erlaubt]
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(3) [...]
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(4) Für  Zusammenkünfte  in  privaten  Wohnungen  wird  eine  Beschränkung  auf  den 
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    in  Abs.  1  Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes
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    von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.
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(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen
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    Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen
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    ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.
 
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Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in  
 
Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in  
 
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)
 
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)
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Texte aus dem Gesetz:
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§ 2  Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb 
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(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
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  1. Tanzlokale [...] [sind wir nicht]
 +
  2. Prostitutionsstätten [...] [sind wir nicht]
 +
  3. Großveranstaltungen [...] [sind wir nicht]
 +
  4. Schwimmbäder [...] [sind wir nicht]
 +
  5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,
 +
  6. Spielbanken [...] [sind wir nicht]
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(1a)  Abs.  1  gilt  auch  für  den  Publikumsverkehr  in  den  Innenbereichen
 +
  von  Theatern,  Opern,  Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.
 +
(1b) In Wettvermittlungsstellen [...] [sind wir nicht]
 +
(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr [...] [sind wir nicht]
 +
(2) Der Freizeit- und Amateursport[...] [sind wir nicht]
 +
(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios [...] [sind wir nicht]
 +
(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen
 +
  hat mit einem Abstands- und  Hygienekonzept  unter  Beachtung  der  Empfehlungen
 +
  des  Robert  Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der
 +
  Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen
 +
  nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen,
 +
  dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
 +
  kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen,
 +
  Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
 +
(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der
 +
  Tierparks, Zoos  und  botanischen  Gärten  gilt  Abs.  3  entsprechend. 
 +
  Für  den  Besuch  der  Innenräume  wird  zusätzlich ein Negativnachweis
 +
  nach § 1b empfohlen.
 +
(5)Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche
 +
  Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort
 +
  geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes,
 +
  unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind
 +
  räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen
 +
  verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und
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  Hygienekonzept beizufügen.
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§6b: abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von
 +
  Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen
 +
  des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und
 +
  jedes Besuchers wird empfohlen,
 +
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§1a (1) Mund-Nasen-Bedeckung
 +
  [...]
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  2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz,
 +
    sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten
 +
    werden kann,
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  [...]
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  Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an [...]
 +
  Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher [...]
 
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* '''Vorteile''': Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr
 
* '''Vorteile''': Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr
* '''Nachteile''': Bekannte Auflagen (Abstände, Masken, Personenerfassung)
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* '''Nachteile''': Vorherige Terminvereinbarung (neu!), Hygienekonzept, Datenerfassung, Aushänge, 1,5m Mindestabstand muss eingehalten werden können (einziges relevantes Besucherlimit), Maskenpflicht (min. OP-Maske) für Besucher und wenn nicht am Sitzplatz der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  
 
Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung.
 
Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung.
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* '''Nachteile''': Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen
 
* '''Nachteile''': Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen
  
Zusammengefasst: Eher unpraktikabel.
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Zusammengefasst: Eher unpraktikabel, Vereinsbetrieb ist vermutlich keine Veranstaltung!
 
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=== Keine Option 1: Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungengemäß § 1 Abs. 2b ===
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Geht doch als Freizeitveranstalltung, ist dann daber dasselbe wie Option 2.
  
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= AB HIER ALT (2020) =
  
 
== Regeln ausserdem ==
 
== Regeln ausserdem ==

Aktuelle Version vom 5. Juni 2021, 20:37 Uhr

Aktualisierter Stand Mai 2021

Wir wollen einen eingeschränkten Vereinsbetrieb unter Berücksichtigung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wieder herstellen. Das ist nur solange möglioch, wie sich der Hochtaunuskreis (da der Vereinsstandort Oberursel ist) in Stufe 2 oder besser befindet. Dafür müssen wir folgende Punkte erledigen:

Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren

Wir nehmen die zum 30.05.2021 geltende hessische Gesetzeslage sowie die Auslegungshinweise von hessen.de als Grundlage. Stand 17.05.2021 sind dort verschiedene Optionen, die für uns relevant sind, erlaubt.

Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte

Aus den Auslegungshinweisen:

Stufe 2: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind auch in Gruppen von höchstens 10 Personengestattet. 
Treffen zweier Haushalte bleiben unabhängig von der Personenzahl selbstverständlich möglich. 
Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre. 
Entsprechendes gilt für private Zusammenkünfte.

Text aus dem Gesetz:

§ 1   Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen 
      und eines weiteren  Hausstandes  gestattet; diese  Beschränkung  gilt  nicht  für
      Aufenthalte,  an  denen  ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne
      des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
      Ausnahmenverordnung  teilnehmen,  im  Übrigen  zählen  diese  Personen bei
      Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein 
      Mindestabstand  von  1,5  Metern  einzuhalten.  [...] 
    §6b: über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens 
      zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 
      und 3 oder  Nr.  4  und  5  der  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  
      sowie  Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,
 (2b)  Zusammenkünfte,  ausgenommen  solche  nach  den  Abs.  2  und  2a,  und  
   Veranstaltungen  sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und 
   ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn 
   1. die  Teilnehmerzahl  100  nicht  übersteigt  oder  die  zuständige  Behörde  
      ausnahmsweise  eine  höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen
      Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder 
      genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der 
      COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl 
      nicht eingerechnet, 
   2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden, 
   3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, 
      sicherge-stellt  wird,  dass  der  nach  §  1  Abs.  1  gebotene  Mindestabstand 
      von  1,5  Metern  eingehalten  werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen
      vorhanden sind, 
   4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur
      Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem 
      Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die
      Dauer eines Monats ab  Beginn  der  Veranstaltung  geschützt  vor  Einsichtnahme  durch
      Dritte  für  die  zuständigen  Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu 
      übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf  der  Frist  sicher  und  datenschutzkonform
      zu  löschen  oder  zu  vernichten;  die  Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der 
      Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu 
      personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 
      sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten
      Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin
      oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung
      ihrer Angaben vorzulegen, 
   5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur
      Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und 
      umgesetzt werden und 
   6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht
      sind. 
    §6b: § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 
     nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,
   [Satz 2] In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach 
   Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit 
   weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen 
   nach Satz 1 Nr. 2 bis  6  erfüllt  sind,  zulässig.  Private  Zusammenkünfte  außerhalb
   privater  Wohnungen sind  im  Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im 
   öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden 
   keine Anwendung. 
    §6b: § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, 
     Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den 
     Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,
     [also Publikumsverkehr in den Innenbereichen ist erlaubt]
 (3) [...] 
 (4) Für  Zusammenkünfte  in  privaten  Wohnungen  wird  eine  Beschränkung  auf  den  
     in  Abs.  1  Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes 
     von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen. 
 (5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen 
     Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen
     ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten. 

Das gilt dann, wenn Vereinsmitglieder die Räume für private Treffen nutzen. Das geht also nur, wenn ausschließlich Leute, die sich vorher abgesprochen haben, in den Räumlichkeiten treffen.

  • Vorteile: Kaum Pflichten bzgl. Maske, Tests, Abstände.
  • Nachteile: Max 10 Personen, Besucher nur über direkte Einladung möglich, keine spontanen Besuche. Absprache nötig, wer wann die Räume nutzt, wir nutzen Cryptpad.

Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind)

Aus den Auslegungshinweisen:

Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in 
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)

Texte aus dem Gesetz:

§ 2   Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb  
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt: 
   1. Tanzlokale [...] [sind wir nicht]
   2. Prostitutionsstätten [...] [sind wir nicht]
   3. Großveranstaltungen [...] [sind wir nicht]
   4. Schwimmbäder [...] [sind wir nicht] 
   5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen, 
   6. Spielbanken [...] [sind wir nicht] 
(1a)  Abs.  1  gilt  auch  für  den  Publikumsverkehr  in  den  Innenbereichen
   von  Theatern,  Opern,  Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen. 
(1b) In Wettvermittlungsstellen [...] [sind wir nicht] 
(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr [...] [sind wir nicht] 
(2) Der Freizeit- und Amateursport[...] [sind wir nicht] 
(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios [...] [sind wir nicht]
(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen 
   hat mit einem Abstands- und  Hygienekonzept  unter  Beachtung  der  Empfehlungen
   des  Robert  Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der 
   Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen 
   nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen,
   dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
   kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, 
   Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. 
(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der 
   Tierparks, Zoos  und  botanischen  Gärten  gilt  Abs.  3  entsprechend.  
   Für  den  Besuch  der  Innenräume  wird  zusätzlich ein Negativnachweis 
   nach § 1b empfohlen. 
(5)Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche
   Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort
   geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, 
   unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind 
   räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen
   verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und 
   Hygienekonzept beizufügen.
§6b: abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von 
  Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen 
  des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und 
  jedes Besuchers wird empfohlen,

§1a (1) Mund-Nasen-Bedeckung
  [...]
  2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, 
     sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten 
     werden kann, 
  [...]
  Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an [...]
  Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher [...]
  • Vorteile: Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr
  • Nachteile: Vorherige Terminvereinbarung (neu!), Hygienekonzept, Datenerfassung, Aushänge, 1,5m Mindestabstand muss eingehalten werden können (einziges relevantes Besucherlimit), Maskenpflicht (min. OP-Maske) für Besucher und wenn nicht am Sitzplatz der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung.

Option 3: Als Veranstaltung (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind)

Aus den Auslegungshinweisen:

Veranstaltungen bis zu 100 Personen sind nunmehr auch genehmigungsfrei 
in Innenräumen mit Negativnachweis zulässig (höhere Teilnehmerzahl bedürfen der Genehmigung)
  • Vorteile: Viele Personen möglich
  • Nachteile: Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen

Zusammengefasst: Eher unpraktikabel, Vereinsbetrieb ist vermutlich keine Veranstaltung!

Keine Option 1: Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungengemäß § 1 Abs. 2b

Aus den Auslegungshinweisen geht das eher nicht:

Zusammenkünfte und Veranstaltungen mitvorwiegendgeselligem Charakterin Innenräu-
men stehen aufgrund der aktuellen pandemischen Lage im Regelfall nicht im 
besonderen öffentlichen Interesse.

Geht doch als Freizeitveranstalltung, ist dann daber dasselbe wie Option 2.

AB HIER ALT (2020)

Regeln ausserdem

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, zu jeder Zeit der Veranstaltung eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; beim kurzfristigen Verlassen des Veranstaltungsraums darf dieser Mindestabstand ebenfalls nicht unterschritten werden
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (z. B. durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (z. B. durch elektronisches Platz- und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden

So setzen wir die Verordnungen um

Mindestabstand von 1,5 Metern

  • Ein Hinweis dazu kommt auf den Hygieneaushang
  • An die Tür zu jedem Raum kommt ein Schild, wo die Bereiche sowie die maximale Personenanzahl pro Bereich drauf steht. Ggf. kommen auch Hinweise auf die Tische.
    • Werkstatt: Nur 1 Person erlaubt
    • E-Lab: 1 Person in der vorderen Hälfte, 1 Person in der hinteren Hälfte.
    • Hauptraum: 4 Personen maximal, eine am Fenster, zwei am Tisch in der Mitte, eine Person in der Sitzecke.

keine Gegenstände zwischen Personen

  • Dazu kommt ein Hinweis auf den Hygieneaushang
  • Damit Werkzeuge und Maschinen geteilt genutzt werden können, kommt folgendes ausserdem in den Hinweis: "Werkzeuge, Geräte und intensiv berührte Oberflächen wie Tische und Türklinken sind nach Nutzung mit einem Oberflächendesinfektionsmittel (Isopropanol oder Seifenwasser) zu desinfizieren."

geeignete Hygienekonzepte

  • Da wir nur die Anwesenheit von max. 7 Personen gleichzeitig zulassen (siehe unten), die sich vorher anmelden müssen, sind Warteschlangen nicht zu erwarten und gesonderte Leitsysteme erachten wir als nicht erforderlich.
  • Problematisch ist die Einhaltung des Mindestabstandes bei Begegnung auf dem Flur, der weniger als 1,5 Meter breit ist. Dem begegnen wir mit dem Hinweis: "Im Flur bitte zügig aneinander vorbeigehen."
  • Desinfektion siehe Unterpunkt "keine Gegenstände zwischen Personen"
  • Desinfektionsmittel für Oberflächen stellen wir zur Verfügung
  • Regelmäßiges intensives Lüften der Räume - dazu kommt ein Hinweis auf den Hygieneaushang

Aushänge

  1. Aushang anhand dieser Seite erstellen - fertig: Corona-Regelungen im Space
  2. Standard-Zusatzaushang mit Hygienegrundlagen (Händewaschen, Armbeugehusten etc) irgendwo her holen
  3. Aushänge ausdrucken und an die Türen kleben

maximale Personenzahl

  • Die Fläche der Räume im Hackerspace beträgt etwas mehr als 80qm. Nicht überall (z.B. Werkstatt oder am Laser) können Sitzplätze eingenommen werden. Damit wären bis zu 9 Personen erlaubt. Damit der Abstand überall eingehalten werden kann (siehe Unterpunkt "Mindestabstand von 1,5 Metern") können wir trotzdem nur 7 Personen insgesamt zulassen.

Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  • Vor Ort: Anwesenheitsliste ausfüllen, Nicht-Mitglieder hinterlegen noch ihre Kontaktinformationen in eine geschlossene Box mit Schlitzeinwurf
    • Anschrift ist nur bei Nichtmitgliedern erforderlich, da dem Vorstand die Anschriften der Mitglieder bekannt ist
  • Wir erstellen ein Reservierungssystem, wo sich die Personen für reguläre und Wunschöffnungszeiten eintragen können:
    • Name oder Pseudonym reicht
    • Ebenso ist einzutragen welcher Raum primär genutzt werden soll
    • Hierzu wird jede Woche ein CryptPad aufgemacht, dass nach dieser Woche gelöscht wird
  • Einträge und Zettel älter als 31 Tage werden entweder vom Vorstand gelöscht bzw. vernichtet