Corona Konzept: Unterschied zwischen den Versionen

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(Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte)
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Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre.  
 
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Entsprechendes gilt für private Zusammenkünfte.
 
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Text aus dem Gesetz:
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§ 1  Zusammenkünfte und Veranstaltungen
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  (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren  Hausstandes  gestattet; diese  Beschränkung  gilt  nicht  für  Aufenthalte,  an  denen  aus-schließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  teilnehmen,  im  Übrigen  zählen  diese  Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestab-stand  von  1,5  Metern  einzuhalten.  [...]
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(2b)  Zusammenkünfte,  ausgenommen  solche  nach  den  Abs.  2  und  2a,  und  Veranstaltungen  sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zuläs-sig, wenn
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1. die  Teilnehmerzahl  100  nicht  übersteigt  oder  die  zuständige  Behörde  ausnahmsweise  eine  höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wer-den bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
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2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,
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3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sicherge-stellt  wird,  dass  der  nach  §  1  Abs.  1  gebotene  Mindestabstand  von  1,5  Metern  eingehalten  werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
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4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstal-ter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab  Beginn  der  Veranstaltung  geschützt  vor  Einsichtnahme  durch  Dritte  für  die  zuständigen  Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf  der  Frist  sicher  und  datenschutzkonform  zu  löschen  oder  zu  vernichten;  die  Bestim-mungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teil-nehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind ver-pflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Ver-langen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweis-papier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,
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5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und um-gesetzt werden und
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6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind. In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behör-den, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2  bis  6  erfüllt  sind,  zulässig.  Private  Zusammenkünfte  außerhalb  privater  Wohnungen  sind  im  Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
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(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sol-len unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fäl-len, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrens-rechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.
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(4) Für  Zusammenkünfte  in  privaten  Wohnungen  wird  eine  Beschränkung  auf  den  in  Abs.  1  Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.
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(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentref-fen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.
 
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Version vom 30. Mai 2021, 21:10 Uhr

Aktualisierter Stand Mai 2021

Wir wollen einen eingeschränkten Vereinsbetrieb unter Berücksichtigung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wieder herstellen. Das ist nur solange möglioch, wie sich der Hochtaunuskreis (da der Vereinsstandort Oberursel ist) in Stufe 2 oder besser befindet. Dafür müssen wir folgende Punkte erledigen:

Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren

Wir nehmen die zum 30.05.2021 geltende hessische Gesetzeslage sowie die Auslegungshinweise von hessen.de als Grundlage. Stand 17.05.2021 sind dort verschiedene Optionen, die für uns relevant sind, erlaubt.

Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte

Aus den Auslegungshinweisen:

Stufe 2: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind auch in Gruppen von höchstens 10 Personengestattet. 
Treffen zweier Haushalte bleiben unabhängig von der Personenzahl selbstverständlich möglich. 
Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre. 
Entsprechendes gilt für private Zusammenkünfte.

Text aus dem Gesetz:

§ 1   Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren  Hausstandes  gestattet; diese  Beschränkung  gilt  nicht  für  Aufenthalte,  an  denen  aus-schließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  teilnehmen,  im  Übrigen  zählen  diese  Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestab-stand  von  1,5  Metern  einzuhalten.  [...] 
 (2b)  Zusammenkünfte,  ausgenommen  solche  nach  den  Abs.  2  und  2a,  und  Veranstaltungen  sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zuläs-sig, wenn 
1. die  Teilnehmerzahl  100  nicht  übersteigt  oder  die  zuständige  Behörde  ausnahmsweise  eine  höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wer-den bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet, 
2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden, 
3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sicherge-stellt  wird,  dass  der  nach  §  1  Abs.  1  gebotene  Mindestabstand  von  1,5  Metern  eingehalten  werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, 
4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstal-ter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab  Beginn  der  Veranstaltung  geschützt  vor  Einsichtnahme  durch  Dritte  für  die  zuständigen  Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf  der  Frist  sicher  und  datenschutzkonform  zu  löschen  oder  zu  vernichten;  die  Bestim-mungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teil-nehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind ver-pflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Ver-langen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweis-papier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen, 
5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und um-gesetzt werden und 
6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind. In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behör-den, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2  bis  6  erfüllt  sind,  zulässig.  Private  Zusammenkünfte  außerhalb  privater  Wohnungen  sind  im  Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. 
(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sol-len unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fäl-len, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrens-rechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden. 
(4) Für  Zusammenkünfte  in  privaten  Wohnungen  wird  eine  Beschränkung  auf  den  in  Abs.  1  Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen. 
(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentref-fen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten. 

Das gilt dann, wenn Vereinsmitglieder die Räume für private Treffen nutzen. Das geht also nur, wenn ausschließlich Leute, die sich vorher abgesprochen haben, in den Räumlichkeiten treffen.

  • Vorteile: Kaum Pflichten bzgl. Maske, Tests, Abstände.
  • Nachteile: Max 10 Personen, Besucher nur über direkte Einladung möglich, keine spontanen Besuche. Absprache nötig, wer wann die Räume nutzt, wir nutzen Cryptpad.

Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind)

Aus den Auslegungshinweisen:

Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in 
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)
  • Vorteile: Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr
  • Nachteile: Bekannte Auflagen (Abstände, Masken, Personenerfassung)

Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung.

Option 3: Als Veranstaltung (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind)

Aus den Auslegungshinweisen:

Veranstaltungen bis zu 100 Personen sind nunmehr auch genehmigungsfrei 
in Innenräumen mit Negativnachweis zulässig (höhere Teilnehmerzahl bedürfen der Genehmigung)
  • Vorteile: Viele Personen möglich
  • Nachteile: Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen

Zusammengefasst: Eher unpraktikabel.


Keine Option 1: Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungengemäß § 1 Abs. 2b

Aus den Auslegungshinweisen geht das eher nicht:

Zusammenkünfte und Veranstaltungen mitvorwiegendgeselligem Charakterin Innenräu-
men stehen aufgrund der aktuellen pandemischen Lage im Regelfall nicht im 
besonderen öffentlichen Interesse.


Regeln ausserdem

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, zu jeder Zeit der Veranstaltung eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; beim kurzfristigen Verlassen des Veranstaltungsraums darf dieser Mindestabstand ebenfalls nicht unterschritten werden
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (z. B. durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (z. B. durch elektronisches Platz- und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden

So setzen wir die Verordnungen um

Mindestabstand von 1,5 Metern

  • Ein Hinweis dazu kommt auf den Hygieneaushang
  • An die Tür zu jedem Raum kommt ein Schild, wo die Bereiche sowie die maximale Personenanzahl pro Bereich drauf steht. Ggf. kommen auch Hinweise auf die Tische.
    • Werkstatt: Nur 1 Person erlaubt
    • E-Lab: 1 Person in der vorderen Hälfte, 1 Person in der hinteren Hälfte.
    • Hauptraum: 4 Personen maximal, eine am Fenster, zwei am Tisch in der Mitte, eine Person in der Sitzecke.

keine Gegenstände zwischen Personen

  • Dazu kommt ein Hinweis auf den Hygieneaushang
  • Damit Werkzeuge und Maschinen geteilt genutzt werden können, kommt folgendes ausserdem in den Hinweis: "Werkzeuge, Geräte und intensiv berührte Oberflächen wie Tische und Türklinken sind nach Nutzung mit einem Oberflächendesinfektionsmittel (Isopropanol oder Seifenwasser) zu desinfizieren."

geeignete Hygienekonzepte

  • Da wir nur die Anwesenheit von max. 7 Personen gleichzeitig zulassen (siehe unten), die sich vorher anmelden müssen, sind Warteschlangen nicht zu erwarten und gesonderte Leitsysteme erachten wir als nicht erforderlich.
  • Problematisch ist die Einhaltung des Mindestabstandes bei Begegnung auf dem Flur, der weniger als 1,5 Meter breit ist. Dem begegnen wir mit dem Hinweis: "Im Flur bitte zügig aneinander vorbeigehen."
  • Desinfektion siehe Unterpunkt "keine Gegenstände zwischen Personen"
  • Desinfektionsmittel für Oberflächen stellen wir zur Verfügung
  • Regelmäßiges intensives Lüften der Räume - dazu kommt ein Hinweis auf den Hygieneaushang

Aushänge

  1. Aushang anhand dieser Seite erstellen - fertig: Corona-Regelungen im Space
  2. Standard-Zusatzaushang mit Hygienegrundlagen (Händewaschen, Armbeugehusten etc) irgendwo her holen
  3. Aushänge ausdrucken und an die Türen kleben

maximale Personenzahl

  • Die Fläche der Räume im Hackerspace beträgt etwas mehr als 80qm. Nicht überall (z.B. Werkstatt oder am Laser) können Sitzplätze eingenommen werden. Damit wären bis zu 9 Personen erlaubt. Damit der Abstand überall eingehalten werden kann (siehe Unterpunkt "Mindestabstand von 1,5 Metern") können wir trotzdem nur 7 Personen insgesamt zulassen.

Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  • Vor Ort: Anwesenheitsliste ausfüllen, Nicht-Mitglieder hinterlegen noch ihre Kontaktinformationen in eine geschlossene Box mit Schlitzeinwurf
    • Anschrift ist nur bei Nichtmitgliedern erforderlich, da dem Vorstand die Anschriften der Mitglieder bekannt ist
  • Wir erstellen ein Reservierungssystem, wo sich die Personen für reguläre und Wunschöffnungszeiten eintragen können:
    • Name oder Pseudonym reicht
    • Ebenso ist einzutragen welcher Raum primär genutzt werden soll
    • Hierzu wird jede Woche ein CryptPad aufgemacht, dass nach dieser Woche gelöscht wird
  • Einträge und Zettel älter als 31 Tage werden entweder vom Vorstand gelöscht bzw. vernichtet