Corona Konzept: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir wollen einen eingeschränkten Vereinsbetrieb unter Berücksichtigung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wieder herstellen. Dafür müssen wir folgende Punkte erledigen:
 
Wir wollen einen eingeschränkten Vereinsbetrieb unter Berücksichtigung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wieder herstellen. Dafür müssen wir folgende Punkte erledigen:
  
* Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren: Wir nehmen die [https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/was-ist-wieder-erlaubt-was-nicht Auslegungshinweise von hessen.de] als Grundlage.
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== Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren ==
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Wir nehmen die [https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/was-ist-wieder-erlaubt-was-nicht Auslegungshinweise von hessen.de] als Grundlage. Stand 14.05.2020 sind dort in Kapitel 1 auch Zusammenkünfte für die Vereinsarbeit erlaubt, wenn
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* ein '''Mindestabstand von 1,5 Metern''' zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, zu jeder Zeit der Veranstaltung eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; beim kurzfristigen Verlassen des Veranstaltungsraums darf dieser Mindestabstand ebenfalls nicht unterschritten werden
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* '''keine Gegenstände zwischen Personen''', die nicht einem gemeinsamen Hausstand und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
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* '''geeignete Hygienekonzepte''' entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (z. B. durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (z. B. durch elektronisches Platz- und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden,
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* '''Aushänge''' zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
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* '''maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern''', sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
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* '''Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer''' zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden

Version vom 16. Mai 2020, 19:56 Uhr

Wir wollen einen eingeschränkten Vereinsbetrieb unter Berücksichtigung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wieder herstellen. Dafür müssen wir folgende Punkte erledigen:

Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren

Wir nehmen die Auslegungshinweise von hessen.de als Grundlage. Stand 14.05.2020 sind dort in Kapitel 1 auch Zusammenkünfte für die Vereinsarbeit erlaubt, wenn

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, zu jeder Zeit der Veranstaltung eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; beim kurzfristigen Verlassen des Veranstaltungsraums darf dieser Mindestabstand ebenfalls nicht unterschritten werden
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (z. B. durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (z. B. durch elektronisches Platz- und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden